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EuGH stärkt Verbraucherschutz.

In seinem Urteil vom 25.10.05 in der Rechtssache Schulte / Deutsche Bausparkasse Badenia AG (AZ: C-350/03) hatte der EuGH über die Frage des Widerrufsrechts eines Immobilienkaufvertrages und dem dessen Finanzierung dienenden Darlehensvertrages auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Bochum zu entscheiden.

Im Ausgangsfall hatten die Anleger 1992 einen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen. Dieser Immobilenkauf wurde finanziert durch einen Darlehensvertrag bei der Deutschen Bausparkasse Badenia AG. Sowohl der Kaufvertrag als auch der Darlehensvertrag wurden im Rahmen einer Haustürsituation vermittelt.

Im November 2002 widerriefen die Anleger den Darlehensvertrag auf der Grundlage des § 1 HWiG.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass der Darlehensvertrag auf Grund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden konnte und stellte des Weiteren fest:

"In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut ihn über sein Widerrufsrecht belehrt hätte, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie daher die Mitgliedsstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, in dem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die nationale Regelung soweit wie möglich so auszulegen, dass dieses Ergebnis erzielt wird."

Dies bedeutet, dass der XI. Senat des Bundesgerichtshofs nunmehr die Rechtsprechung des EuGH zu Gunsten der Verbraucher berücksichtigen muss.

Bisher hatte er auf Grund des Druckes des EuGH durch das Urteil vom 13.12.01 (AZ: C-481/99 Heininger) zwar den Darlehensvertrag für widerruflich, aber den Immobilienkaufvertrag für wirksam angesehen.

Der XI. Senat des BGH wurde nunmehr vom EuGH erneut in seine Schranken verwiesen. Er hat nunmehr die Verpflichtung in seiner Rechtsprechung den Schutz des Verbrauchers dahingehend zu gewährleisten, dass dieser sowohl aus seiner Darlehensverpflichtung als auch aus dem Immobilienkaufvertrag entlassen wird. Dieses kann nur dadurch geschehen, dass der Anleger seine Immobilie an die Bank überträgt und im Gegenzug aus dem Darlehensvertrag entlassen wird.

Es bleibt nunmehr zu hoffen, dass der XI. Senat seine Verweigerungshaltung aufgibt und den Schutz den der II. Senat des Bundesgerichtshofs den Anteilseignern von geschlossenen Immobilienfonds bereits seit Langem gewährt nunmehr endlich auch auf die Käufer von Schrottimmobilien ausweitet.

(Siehe auch den Artikel "Banken tragen die Risiken…" auf unserer Seite "Presse")